Hörgeräte als außerordentliche Belastung steuerlich absetzen
Hörgeräte können als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich abgesetzt werden. In Deutschland werden mit außergewöhnlichen Belastungen sogenannte Härtefälle aufgefangen, darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten, Unterhaltskosten, Kosten für Pflege sowie Kuren. Von all diesen Kosten werden eventuelle Zuzahlungen von Krankenkassen oder privaten Versicherungen abgezogen. Die verbleibenden Kosten stellen dann die außergewöhnliche Belastung dar. Der Gesetzgeber verlangt jedoch noch eine Art Selbstbeteiligung von den Betroffenen, die diese Belastungen selbst tragen müssen. Die „zumutbaren Belastungen“ werden im § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert und richten sich nach dem Einkommen, dem Ehestand und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die nachstehende Tabelle zeigt die jährlich zumutbaren Belastungen in Abhängigkeit vom Familienstand und Einkommen:
Familienstand | Jahreseinkommen bis 15.340 € | Jahreseinkommen bis 51.130 € | Jahreseinkommen über 51.130 € |
Ledige | 5% | 6% | 7% |
Verheiratete | 4% | 5% | 6% |
mit 1 oder 2 Kindern | 2% | 3% | 4% |
mehr als 2 Kinder | 1% | 1% | 2% |
Verheiratete ohne Kinder im Haushalt und mit einer angenommenen Rente von 1.200 € pro Person haben ein Jahreseinkommen von 28.800 €. Die Selbstbeteiligung beläuft sich auf 1.440 €. Die Oberfinanzdirektion Niedersachen bietet einen Online-Rechner zur Berechnung der „zumutbaren Belastung“ an.
Um Hörgeräte steuerlich absetzen zu können, muss der Privatanteil herangezogen werden, also die Zuzahlung für die Hörgeräte nach Abzug der Leistungen der Krankenkasse. Die Zuzahlungen gesetzlich Versicherter für Hörgeräte bewegen sich oft zwischen 850 und 2.050 €, also im mittleren bis gehobenen Preissegment (siehe auch Artikel Hörgeräte Preise). Für zwei Hörgeräte können Kosten zwischen 1.700 und 4.100 € entstehen. Nach Abzug der errechneten Selbstbeteiligung ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von 260 bis 2.660 €.
Auch Fahrtkosten können abgesetzt werden. Für eine Fahrstrecke mit dem eigenen PKW zum HNO-Arzt oder Hörgeräteakustiker von etwa 20 km können 12 € (2 x 20 km x 0,30 €) berücksichtigt werden
Tipp: Hörgeräte von der Steuer absetzen
In jedem Fall lohnt es sich, den Privatanteil von Hörgeräten steuerlich abzusetzen, insbesondere bei Hörgeräten der oberen Preisklassen mit höheren privaten Zuzahlungen. Es ist erwähnenswert, dass auch andere Gesundheitsleistungen im gleichen Jahr geltend gemacht werden können. Dadurch wird der Betrag der außergewöhnlichen Belastung insgesamt erhöht und die steuerliche Absetzung noch attraktiver. Wenn möglich, sollten weitere Belastungen in einem Jahr gebündelt werden, um nicht unter oder knapp über der Belastungsgrenze zu liegen. Folgende Leistungen können ebenfalls abgesetzt werden:
- Brillen/Kontaktlinsen
- Arzneimittel
- Diätkost
- Altersheimkosten aufgrund von Krankheit
- Tomatis-Hörtherapie
- Treppenlift (inkl. Betriebskosten)
- Zahnbehandlung und Implantate
- Medizinische Hilfsmittel
Die außergewöhnliche Belastung wird auf der letzten Seite des Mantelbogens eingetragen. Die Rechnung sowie die Verordnung des HNO-Arztes müssen den Unterlagen beigefügt werden. Fahrtkosten sollten klar und gut dokumentiert sein.
Hörgeräte als Werbungskosten absetzen
Der Begriff Werbungskosten umfasst Ausgaben, die notwendig sind, um Einnahmen zu erzielen und zu sichern, z.B. für den Beruf, sofern der Arbeitgeber für solche Kosten nicht aufkommt. Es könnte angenommen werden, dass Hörgeräte als Werbungskosten betrachtet werden können, wenn sie für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. Finanzämter akzeptieren diese Argumentation jedoch in der Regel nicht. Sie folgen vielmehr dem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 22.4.2003 VI R 275/00). Dieses besagt, dass Hörgeräte in erster Linie der persönlichen Lebenssphäre zuzuordnen sind und daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können